ZSVR: Inverkehrbringer müssen Einwegabgabe und Lizenzentgelte zahlen

Die Behörde stellt klar, dass die Pflicht zur Zahlung der Einwegabgabe sich nicht auf die Pflicht zur Systembeteiligung auswirkt.
Hersteller von bestimmten Einwegprodukten aus Kunststoff wie zum Beispiel To-go-Lebensmittelverpackungen, Getränkebehälter und -becher, Trinkhalme und Luftballons müssen sich seit dem 1. Januar 2025 an dem vom Umweltbundesamt (UBA) geführten Einwegkunststofffonds DIVID beteiligen. Das Einwegkunststofffondgesetz (EWKFondsG), mit dem europarechtliche Vorgaben umgesetzt werden, zielt darauf ab, die Umweltauswirkungen von Einwegkunststoffprodukten und -verpackungen zu reduzieren. Die zur Erweiterung der Herstellerverantwortung eingeführte Abgabe soll für die Sammlung, Reinigung, Transport und Behandlung dieser Abfälle im öffentlichen Raum eingesetzt werden. Die Pflicht zur Beteiligung an einem dualen System nach dem Verpackungsgesetz (VerpackG) wird davon nicht berührt. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) weist nun laut einer Mitteilung des Systembetreibers Belland Vision darauf hin, dass Hersteller sowohl die Einwegkunststoffabgabe leisten als auch ihre Verpackungen am dualen System beteiligen müssten und diese Mengen bei der Registrierung im Verpackungsregister nicht abziehen dürften. Eine Verrechnung zwischen diesen Verpflichtungen sei laut Gesetzeslage nicht möglich, betone die ZSVR. Zur Begründung erklärt Belland Vision, dass die Pflicht zur Systembeteiligung gemäß VerpackG in vollem Umfang bestehen bleibe, da der Großteil der von der Einwegabgabe betroffenen Verpackungen in den Sammelbehältnissen der dualen Systeme lande.
Quellen:
- PM Belland Vision (23.1.2025)
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