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UBA: Litter-Abgabe auch für Milchkartons und PP-Behälter

Die Entscheidungen des Umweltbundesamtes (UBA) sorgen erneut für Unmut in der Wirtschaft.
 

Anfang Oktober hat das UBA laut Euwid einen Bescheid erlassen, wonach nun auch 1-Liter-Giebelverpackungen für Milch als Getränkeverpackung einzustufen sind, die einer Sonderabgabe im Einwegkunststofffonds unterliegen. Mit dieser Auslegung des Einwegkunststofffondsgesetzes (EWKFondsG) habe die Behörde die Wirtschaft erneut vor den Kopf gestoßen, heißt es bei Euwid. Entgegen der einstimmigen Empfehlung der Einwegkunststoffkommission gehe das UBA offenbar davon aus, dass diese Verpackungen unmittelbar nach dem Kauf konsumiert und anschließend achtlos weggeworfen, also „gelittert“ würden. Milchindustrie und Getränkekartonhersteller kritisieren laut Euwid diese Entscheidung scharf, da sich das UBA damit erneut über die einstimmige Expertenmeinung der Einweg-Kunststoffkommission hinwegsetze. Diese habe empfohlen, den 1-Liter-Milchkarton keiner Produktgruppe des EWKFondsG zuzuordnen, da das Volumen für den direkten Verzehr zu groß sei. Für das UBA stellt der direkte Verzehr dagegen kein entscheidendes Kriterium für die Einstufung von Getränkeverpackungen mit einem Volumen von bis zu drei Litern dar. Verpackungen dieser Größe seien gesetzlich als Getränkeverpackungen definiert, so das UBA.
 
Auf Unverständnis und Kritik betroffener Wirtschaftsverbände stieß auch die Entscheidung des UBA, verschlossene Verkaufsverpackungen für kaffeehaltige Getränke in den Anwendungsbereich des EWKFondsG einzubeziehen. Ebenfalls Anfang Oktober hatte die Behörde entschieden, dass leere Behälter aus Polypropylen, die mit Kaffee befüllt und im Supermarkt verkauft werden, als „Einweg-Getränkebecher“ gelten und mit einer Sonderabgabe in Höhe von 1.236 Euro pro Tonne zu belegen sind. Die Kritik der Wirtschaftsverbände, darunter die IK Industrievereinigung Kunststoffverpackungen, richtet sich sowohl gegen die Ausweitung des Gesetzes auf „industrielle Vorprodukte“ als auch gegen die Einstufung als „Getränkebecher“. Die Verbände fordern nun, die Entscheidung zu überdenken und das Gesetz anzupassen, um sicherzustellen, dass nur tatsächlich relevante Produkte darin erfasst werden.
 
Quellen:

  • Euwid Recycling und Entsorgung 44/2024 (29.10.2024)
  • PM IK (15.10.2024)
  • Foto: © Unspslash / Dang Tran (Symbolbild)

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