UBA legt Prüfleitlinien für Einwegkunststofffonds vor
Die Prüfleitlinien des UBA sollen zur Kontrolle der Meldungen von Kunststoffprodukten für den Einwegkunststofffonds dienen, meldet Euwid.
Die Leitlinien wurden laut Umweltbundesamt (UBA) im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt am 21. November veröffentlicht und gelten für das Jahr 2025. Die neuen Prüfleitlinien entsprechen nach Angaben des UBA in den wesentlichen Punkten weitgehend den Vorgaben aus der Prüfleitlinie zur Vollständigkeitserklärung nach dem Verpackungsgesetz (VerpackG). Anders als dort sei im Rahmen des Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) jedoch keine verpflichtende Vor-Ort-Prüfung vorgesehen. Doch sollen Sachverständige die Herstellerangaben für den Einwegkunststofffonds bis ins Detail prüfen, heißt es. Die Vorgaben für die Prüfungen hat das UBA auf 43 Seiten konkretisiert und macht darin Angaben, wie registrierte Prüfer die jährlichen Herstellerangaben zu Art und Masse der Produkte prüfen sollen. Betroffen sind Hersteller, die im Jahr 2024 mindestens hundert Kilogramm abgabepflichtiger Einwegkunststoffprodukte in Verkehr gebracht haben. Ausgenommen sind Unternehmen unterhalb dieser Schwelle und solche, die ausschließlich pfandpflichtige Getränkeflaschen bereitstellen. Das UBA weist jedoch darauf hin, dass jederzeit, auch für zurückliegende Jahre, eine Prüfung erfolgen kann. Prüfer müssen ihre wirtschaftliche und fachliche Unabhängigkeit belegen und ihre Prüfung anhand der gesetzlichen Grundlagen, aktuellen Rechtsprechung der veröffentlichten Einordnungsentscheidungen, der aktuellen Hinweise des Umweltbundesamtes und der neuen Leitlinien durchführen. Auch dürfen wesentliche Teile der Prüfung gemäß der Leitlinien nicht an Dritte ausgelagert werden.
Ein Schwerpunkt der Prüfleitlinien liegt den Angaben zufolge in der Ermittlung bzw. Abgrenzung der abgabepflichtigen Einwegkunststoffprodukte und der Zuordnung zu den einzelnen Produktarten gemäß Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG ). Prüfer sollen sicherstellen, dass sämtliche Produkte des Sortiments erfasst wurden und die Abgrenzung zwischen abgabepflichtigen und nicht abgabepflichtigen Artikeln korrekt vorgenommen wurde. Im Fokus stehen dabei etwa flexible Folienverpackungen sowie Exportmengen.
Weitere Information: Die Prüfleitlinien des UBA können auf der Einwegkunststofffonds-Plattform unter www.einwegkunststofffonds.de heruntergeladen werden.
Quellen:
- euwid-recycling.de (26.11.2025)
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