Mit der Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, die unter anderem die Vorgaben der europäischen Einwegkunststoffrichtlinie umsetzt, werden auch die Produktverantwortlichen verpflichtet, sich an den Kosten zu beteiligen, die Kommunen für die Reinigung der Umwelt entstehen. Dabei bezieht sich diese Beteiligungspflicht nur auf die Beseitigung bestimmter Produkte gemäß der Einwegkunststoffrichtlinie, die nicht ordnungsgemäß sondern in der Umwelt entsorgt werden. Das sind zum Beispiel Getränkebecher und weitere To-go-Verpackungen oder auch Zigarettenfilter.
Dieses Vorhaben hat Dr. Olaf Konzak, Graf von Westphalen & Partner mbB Rechtsanwälte, im Auftrag der Arbeitsgemeinschaft Verpackung und Umwelt (AGVU) einer rechtlichen Analyse unterzogen. Im Ergebnis sieht er damit die Herstellerverantwortung auf eine rein finanzielle Haftung verkürzt, deren rechtliche Grundlagen der Jurist allerdings in vielfacher Hinsicht für mehr als zweifelhaft hält. So bezweifelt Konzak, ob im Sinne des Verursacherprinzips, mit dem die Beteiligungsverpflichtung begründet werde, die Inverkehrbringer tatsächlich Verursacher seien, wenn Verbraucher*innen diese Produkte achtlos wegwerfen bzw. illegal entsorgen würden. Das Verursacherprinzip mache eine wertende Zurechnung des einzelnen Verursacherbeitrags erforderlich, was dem geplanten Modell mit Pauschalbeträgen entgegenstünde. Auch die Ausgestaltung der konkreten Kostenbeteiligung der Inverkehrbringer im Verhältnis zu den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsbetrieben sei herausfordernd: Beide derzeit diskutierten Modelle, eine Fondslösung oder zusätzliche Zahlungen im Rahmen der Nebenentgelte, seien aus seiner Sicht rechtlich derzeit nicht gangbar, sondern würden rechtliche Anpassungen erforderlich machen.
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Quellen:
- AGVU (18.2.2021)
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