EU-Kommission präsentiert Leitlinien zur PPWR
Am 30. März 2026 hat die Kommission Leitlinien zur Auslegung der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) vorgelegt.
Mit den Leitlinien zur Auslegung ausgewählter Vorschriften sollen die einheitliche Anwendung der neuen Verpackungsregeln in der EU erleichtert und die Einhaltung für wirtschaftliche Akteure und Mitgliedstaaten vereinfacht werden, teilt die EU-Kommission mit. Sie reagiert damit auf zahlreiche offene Fragen aus Industrie und Mitgliedstaaten. Die Leitlinien sollen laut Kommission insbesondere die Auslegung zentraler Begriffe und Pflichten erleichtern, ohne selbst rechtsverbindlich zu sein. In dem Dokument werde etwa klargestellt, wann ein Unternehmen als Hersteller oder Produzent gilt und welche Artikel unter der PPWR als Verpackung gelten. Darüber hinaus sind den Angaben zufolge Klarstellungen zu den Beschränkungen für Einwegverpackungen, zur Durchsetzung der PFAS-Beschränkungen (Perfluoralkyl- und Polyfluoralkylsubstanzen) bei Lebensmittelkontaktverpackungen sowie zur Anwendung von Wiederverwendungszielen enthalten. Auch gebe es Hinweise zur Anwendung der erweiterten Produzentenverantwortung für Verpackungen und zur Verpflichtung zur Einrichtung von Einzahlungs- und Rückgabesystemen. Ergänzend zu den Leitlinien hat die Kommission ein Dokument mit häufig gestellten Fragen zur PPWR (Frequently asked Questions, FAQ) bereitgestellt, das bei Bedarf aktualisiert werde.
Die Industrievereinigung Kunststoffverpackungen (IK) bewertet die neuen EU-Leitlinien zur PPWR laut Euwid grundsätzlich positiv und als einen Schritt zu mehr Klarheit, Rechtssicherheit und Praktikabilität für Hersteller. Die IK begrüße Klarstellungen darüber, wer als „Erzeuger“ für die Konformität der Verpackung sowie für Nachhaltigkeits- und Kennzeichnungsvorgaben verantwortlich ist und wer als „Hersteller“ im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung gilt. Ebenso erachte sie Präzisierungen zu Wiederverwendungsvorgaben für bestimmte industrielle und gewerbliche Verkaufsverpackungen als positiv. Insbesondere die Aussage der Kommission, dass die Wiederverwendbarkeit solcher Gewerbeverpackungen vom Füllgut abhängen kann, stellt für die IK einen wichtigen Schritt zu mehr Praxistauglichkeit dar. Kritisch sieht die IK laut Euwid dagegen die Richtlinien zu den Verboten nach Artikel 25 und Anhang V der PPWR. Diese sehen vor, dass Verbundverpackungen einschließlich papierbasierter Verpackungen mit einem Kunststoffanteil von fünf Prozent oder mehr unter die Verbote für bestimmte Einwegverpackungsformate fallen, während Verpackungen mit geringerem Kunststoffanteil davon nicht betroffen sind. Diese Auslegung halte die IK für rechtlich und ökologisch bedenklich.
Quellen:
- Pressemitteilung EU-Kommission (30.3.2026)
- euwid-recycling.de (31.3.2026)
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