Für die Verwertung von Kunststoffabfällen sind im Wesentlichen folgende rechtliche Bestimmungen von Bedeutung:
- Die Verpackungsverordnung (VerpackV)
- Die Altfahrzeugverordnung
- Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz
Verpackungsverordnung VerpackV
Den Schwerpunkt im Verwertungsmarkt bildet nach wie vor die Verwertung des Verpackungsabfalls. Für die Verwertung der Kunststoffverpackungen stellt die Verpackungsverordnung die wichtigste gesetzliche Regelung dar. Einen Überblick über die wesentlichen Bestimmungen der derzeit gültigen Verordnung gibt folgende Tabelle:
Verpackungsverordnung: Übersicht über die Hauptmerkmale der Rücknahme-/Pfand- und Verwertungspflichten für Kunststoffverpackungen |
Verpackungsart | Verantwortliche | Rücknahmepflicht / Pfandpflicht | Verwertungspflichten |
Transport- verpackungen | Hersteller und Vertreiber | Nach Gebrauch; auch bei nächster Anlieferung möglich | Erneute Verwendung oder stoffliche Verwertung, sofern technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar; bei kompostierbaren Verpackungen auch Kompostierung möglich |
Umverpackungen | Vertreiber | Entfernen bei Abgabe oder Gelegenheit der Rückgabe an der Verkaufsstelle (Kennzeichnung) | Wie Transportverpackungen |
Verkaufsverpackungen | Hersteller und Vertreiber | Seit Inkrafttreten der 5. Novelle müssen alle Verpackungen grundsätzlich bei einem dualen System lizenziert werden. Daneben sind bestimmte Branchenlösungen zulässig. | Mind. 60 % müssen insgesamt verwertet werden. Im Detail: mind. 36 % müssen werkstofflich verwertet werden, 24 % müssen werkstofflich, rohstofflich, oder energetisch verwertet werden (Nachweispflicht) |
Einweggetränkeverpackungen mit Füllvolumen von 0,1 bis 3 Liter (außer sog. ökologisch vorteilhafte Verp.)1) | Vertreiber von Getränken in Einwegverpackungen | Erhebung eines Pfandes von mind. 0,25 Euro (inkl. MWSt.) auf allen Handelsstufen und Erstattung bei Rückgabe; Delegation an Dritte ist möglich, ebenso die Rücknahme und Pfanderstattung durch Automaten | Wie Verkaufsverpackungen |
Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter | Hersteller und Vertreiber | Müssen in zumutbarer Entfernung zurückgegeben werden können (Kennzeichnung im Verkaufsraum). Abweichende Vereinbarungen sind bei gewerblichen Abnehmern möglich. | Erneute Verwendung oder Verwertung; stofflich, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar |
1) Als ökologisch vorteilhaft gelten Getränkekartons,
Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel und Folien-Standbodenbeutel
Geltende Verpackungsverordnung (PDF)

Altfahrzeugverordnung AltfahrzeugV
Die Altfahrzeugverordnung vom Juni 2002 (erstmals novelliert 9.2.2006: Umsetzung der EU-Altfahrzeugrichtlinie ELV-Richtlinie 2000/53/EG) schreibt vor, dass seit dem 1.1. 2006 Hersteller die Fahrzeuge der eigenen Marke vom Letzthalter kostenlos zurücknehmen und dafür eine entsprechende flächendeckende Infrastruktur vorhalten müssen. Große Kunststoffbauteile müssen von Demontagebetrieben demontiert werden, sofern die entsprechenden Materialien beim oder nach dem Shreddern nicht in einer Weise getrennt werden, die eine stoffliche Verwertung ermöglicht. Die Wirtschaftsbeteiligten sollen bestimmte Verwertungs- und Recyclingquoten sicher stellen. Diese verlangen, dass
- seit dem 1.1.2006 mind. 85 Prozent verwertet und mind. 80 Prozent stofflich verwertet werden;
- ab 1.1.2015 mind. 95 Prozent verwertet und 85 Prozent stofflich verwertet werden.
Auch eine Wiederverwendung von Altfahrzeugbauteilen kann zur Quotenerfüllung angerechnet werden. In der Europäischen Kommission ist derzeit eine Anpassung der Quoten, die erstmalig im Jahr 2015 zu erfüllen sind, in Diskussion, deren Ergebnis sicherlich Auswirkungen auf die nationale Rechtsprechung haben wird.
Weitere Informationen: Geltende Altautoverordnung (PDF)

Elektro- und Elektronikgerätegesetz ElektroG
Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz ist seit März 2006 in Kraft (Umsetzung der EU-Richtlinien über die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten WEEE-Richtlinie 2002/96/EG und die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Neugeräten Richtlinie 2002/95/EG): Demnach können die Verbraucher ihre Altgeräte kostenlos bei kommunalen Stellen abgeben, die Hersteller müssen für die Abholung und Verwertung bzw. Entsorgung sorgen. Bis zum 31.12.2006 sollen mindestens vier Kilogramm Altgeräte aus privaten Haushalten pro Einwohner pro Jahr eingesammelt werden. Seit 24. November 2005 müssen sich alle Hersteller registrieren lassen, bevor sie Elektrogeräte auf den Markt bringen. Registrierungsstelle ist die im August 2004 in Fürth von der Wirtschaft gegründete und mit behördlichen Befugnissen versehene Stiftung Elektroaltgeräteregister (www.stiftung-ear.de) unter der Aufsicht des Umweltbundesamtes.
Bei der Verwertung müssen je nach Produktkategorie unterschiedliche Quoten erfüllt werden. Nach §12 liegt die Mindestverwertungsquote je nach Gerätekategorie zwischen 70 bis 80 Prozent sowie zusätzlich der geforderte Anteil der Wiederverwendung und stofflichen Verwertung zwischen 50 bis 75 Prozent. Im Zusammenhang mit der Entsorgung ist eine selektive Behandlung zu erfüllen, nach der im Vorfeld einer Verwertung bestimmte Bauteile oder Stoffe wie z.B. Quecksilberschalter, FCKW Treibmittel, Batterien etc. dem Altgerät zu entnehmen sind. Über die Verwertung hinaus regelt das Elektrogesetz, dass die Schwermetalle Blei, Quecksilber, Cadmium und VI-wertiges Chrom sowie die beiden bromierten Flammschutzmitteltypen PBB und PBDE in neuen Geräten nicht mehr verwendet werden dürfen.
Weitere Informationen: ElektroG (PDF)