Nachgefragt![]() Die novellierte EU-Abfallrichtlinie soll bis Ende 2010 in nationales Recht umgesetzt werden. Dazu legte das Bundesumweltministerium einen Arbeitsentwurf vor, der auf eine Novellierung ds derzeiteigen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz abzielt und dann nur noch Kreilaufwirtschaftsgesetz heißen soll. Der Entwurf wird seit Bekanntwerden von verschiedenden Interessengruppen kontrovers diskutiert. Auch das Bundeskartellamt bezog Position. Dazu DREI FRAGENan Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, Bonn Herr Mundt, das Bundeskartellamt hat zum Arbeitsentwurf des BMU für ein Kreislaufwirtschaftsgesetz Stellung genommen und mahnt eine wettbewerbskonforme Ausgestaltung der Überlassungspflichten für Abfälle aus privaten Haushalten an. Wie muss die aussehen? Grundsätzlich sehe ich zwei Möglichkeiten. Entweder der Bürger erhält Wahlfreiheit zwischen privaten und kommunalen Entsorgungsangeboten. Oder aber die Kommune wird verpflichtet, alle Entsorgungsleistungen mit angemessenen Vertragslaufzeiten auszuschreiben. In beiden Fällen müssten sich kommunale Abfallwirtschaftsbetriebe dem Wettbewerb stellen, wenn auch auf unterschiedliche Weise. Hierfür gibt es im europäischen Ausland funktionierende Vorbilder. Um den Übergang zu wettbewerblichen Strukturen für die kommunalen Abfallbetriebe sanft zu gestalten, wäre es auch denkbar, der Kommune ein Wahlrecht einzuräumen, in welcher der beiden Formen der Wettbewerb vor Ort Einzug halten soll. Teilen Sie die Sorge einiger Wirtschaftsverbände, dass mit einem Kreislaufwirtschaftsgesetz auf der Grundlage des Arbeitsentwurfs einer Rekommunalisierung der Abfallentsorgung Vorschub geleistet würde? In der Tat ist zu befürchten, dass der Arbeitsentwurf des BMU die kommunalen Entsorgungsmonopole festschreiben würde. Problematisch ist nicht der Umstand, dass viele Kommunen eigene Abfallbetriebe haben. Uns geht es vielmehr darum, dass sich auch der kommunale Abfallwirtschaftsbetrieb dem Wettbewerb stellen muss, damit die Bürger von niedrigeren Abfallgebühren und einem reichhaltigeren Dienstleistungsangebot profitieren können. Wenn sich der kommunaleigene Betrieb unter ansonsten gleichen Bedingungen im Leistungswettbewerb mit privaten Entsorgern durchsetzt, ist das völlig in Ordnung. Das aufgebrochene DSD-Monopol zeigt, wie erheblich sich Wettbewerb zu Gunsten der Verbraucher auswirkt: Die Kosten der Entsorgung von Verpackungen, die in privaten Haushalten anfallen, sind bundesweit von über 2 Mrd. Euro auf unter 1 Mrd. Euro gefallen. Im Arbeitsentwurf wird die Möglichkeit zur Einführung einer Wertstofftonne eingeräumt. Über die Umsetzung wird bereits kontrovers diskutiert. Die einen sagen, diese müsse unter privater Regie stehen, die anderen, wie zum Beispiel die Stadt Dortmund, kündigen bereits die Einführung einer kommunalen Wertstofftonne ein. Zeichnet sich hier aus Ihrer Sicht ein wettbewerbsrechtlicher Konflikt ab? Das ist noch Zukunftsmusik. Umweltministerium, Wirtschaftsministerium und Bundeskartellamt waren in dieser Frage bisher einer Meinung: Im geltenden Rechtsrahmen ist die Sammlung in „Gelber Tonne plus“ von den dualen Systemen auszuschreiben. Wir sind daher zuversichtlich, dass es nicht zu einem wettbewerbsrechtlichen Konflikt kommen wird. In der Verpackungsverordnung ist die Möglichkeit der Einführung einer „Gelben Tonne plus“ bereits vorgesehen und diese Möglichkeit wird mancherorts auch genutzt. Aus der Sicht des Bundeskartellamtes ist entscheidend, dass die Sammlung in einer Wertstofftonne weiterhin ausgeschrieben wird. Außerdem muss sichergestellt sein, dass derjenige, der über die Ausgestaltung der Wertstofftonne entscheidet, auch die daraus resultierenden Kosten von Sammlung, Sortierung und Wiederverwertung trägt und zudem Wettbewerbsmechanismen unterliegt. Eine Wertstofftonne unter kommunaler Regie erfüllt diese Voraussetzungen unter den derzeit geltenden Rahmenbedingungen nicht. (3. Mai 2010) |


